Die Behandlungspflege regelt das fünfte Sozialgesetzbuch (SGB V) sie umfasst medizinisch notwendige, gesetzlich geregelte Leistungen der Krankenversicherung, die in der häuslichen oder ambulanten Pflege erfolgen.
Die Verordnung medizinischer Leistungen obliegt in der Regel den behandelnden Ärzten, die entscheiden, welche Behandlungen, Medikamente oder Therapien notwendig sind.
Die Kosten für diese verordneten Leistungen werden dann von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen, vorausgesetzt, sie sind im Arzneimittel-, Heilmittel- oder Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt und medizinisch notwendig.
Dies gewährleistet eine umfassende Versorgung der Versicherten und sorgt dafür, dass im Krankheitsfall die finanziellen Belastungen für die Patienten minimiert werden.
Behandlungspflege
Die Behandlungspflege umfasst zum Beispiel:
- Wundversorgung und Verbandswechsel
- Medikamentengabe und -überwachung (z. B. Insulinspritzen, orale Medikation)
- Injektionen, Infusionsgabe, Blutdruck- und Zuckermessung
- PEG- bzw. Tracheostoma-Pflege, Imk-Gabe von Ernährung bei Bedarf
- Beatmungspflege und Sauerstofftherapie
- Durchführung diagnostischer Messungen (z. B. Blutdruck, Puls, Temperatur, Blutzuckermessung)
- Pflege und Anleitung bei Kathetern oder Ports
- Intarvenöse Zugänge, Infusionen, Blutentnahmen
- Wundbehandlung
- Anleitung und Schulung der Pflegebedürftigen und Angehörigen
- Dokumentation der Behandlungsschritte

