Alle pflegebedürftigen Menschen, die zu Hause versorgt werden und einen Pflegegrad haben, können nach § 45b Sozialgesetzbuch (SGB XI) den Entlastungsbetrag von monatlich bis zu 131 Euro beanspruchen. Bis zum 31.12.2024 waren es noch 125 Euro.
Zu den Betreuungs- und Entlastungsleistungen gehören Angebote wie Alltagsbegleitung (Spaziergänge, Einkäufe), Unterstützung im Haushalt (Putzen), Tagespflege, Kurzzeitpflege sowie Aktivitäten zur Aktivierung (Kochen, Gartenarbeit, Spiele) und die Finanzierung von Fahrdiensten, die Pflegende entlasten und Pflegebedürftige beschäftigen, finanziert durch den monatlichen Entlastungsbetrag von 131€ (Stand 2025)
Betreuungs- und Entlastungsleistungen
Was zählt dazu? Wie erfolgt die Finanzierung?
Alltagsbegleitung & Aktivierung:
- Begleitung zu Arztbesuchen, Friedhof, Einkäufen
- Gemeinsame Aktivitäten: Spaziergänge, leichte Gartenarbeit, Handwerken, Tanzen, Musizieren, Kochen, Backen, Singen, Gedächtnistraining
- Erinnerungsalben gestalten oder Fotoalben anschauen
- Betreuung in Kleingruppen oder Einzelbetreuung
- Haushaltsnahe Unterstützung:
- Hilfe im Haushalt (Putzarbeiten)
- Botengänge
- Entlastung der Pflegeperson:
- Qualifizierte Pflegebegleitung
- Angebote zur Familienentlastung
Finanzierung & Besonderheiten
- Entlastungsbetrag: Pflegebedürftige erhalten monatlich 131 Euro (ab 2025) für diese Zwecke, zusätzlich zu anderen Leistungen
- Zweckgebunden: der Betrag ist zweckgebunden; Belege müssen gesammelt und eingereicht werden
- Ansparen: nicht genutzte Beträge können ins nächste Jahr übertragen werden, müssen aber bis zum 30. Juni des Folgejahres verwendet werden
- Geltungsbereich: viele Angebote (z.B. Haushaltshilfe) können durch den Entlastungsbetrag oder durch Umwandlung von Sachleistungsbudgets (ab Pflegegrad 2) finanziert werden
Der monatliche Entlastungsbetrag ist für jeden der fünf Pflegegrade gleich hoch:
- Pflegegrad 1: 131 Euro
- Pflegegrad 2: 131 Euro
- Pflegegrad 3: 131 Euro
- Pflegegrad 4: 131 Euro
- Pflegegrad 5: 131 Euro


